Urlaubsplanung 2023 in der Pflegebranche
Träger von Pflegediensten und –einrichtungen sind verpflichtet, einen Mindesturlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche zu gewähren.
Im Herbst findet üblicherweise die Urlaubsplanung für das kommende Kalenderjahr statt. Gerne möchten wir hierzu die für Pflegebetriebe gesetzlichen Rahmenbedingungen nach §4 der 5. PflegeArbbV in Erinnerung rufen.
Seit dem 01.09.2022 sind Träger von Pflegediensten und -einrichtungen verpflichtet Ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bzw. in Anlehnung an einen Tarif zu vergüten, d.h. die Entlohnungsbestandteile des entsprechenden Tarifs sind anzuwenden. Grundsätzlich nicht betroffen davon ist die Gewährung des tariflichen Urlaubsanspruchs - siehe FAQ Nr. 3.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass Träger, die ein vom Tarif abweichendes betriebliches Regelwerk für den Urlaubsanspruch anwenden, dem §4 der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung unterliegen, welcher den Mindestanspruch von Urlaubstagen für Mitarbeitende in der Pflegebranche regelt. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche einen Anspruch auf mindestens 29 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche haben. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen erhöht oder reduziert sich der Anspruch entsprechend.
Maßgeblich für die Umsetzung ist das jeweils höhere Niveau - entweder das Urlaubsniveau des Tarifwerks, an das Sie sich anlehnen oder die gesetzliche Grundlage des Mindestanspruchs bei Ihrer Urlaubsplanung für 2023.
Kontakt:
Judith Meier
Geschäftsleitung Personal
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Judith.meierdrk-bbs.de
Annekathrin Egbert
Beraterin
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Annekathrin.egbertdrk-bbs.de